Blick auf das Rathaus am Exerzierplatz

Sozialleistungen

Wohngeld und Lastenzuschuss

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.


  • Ich beziehe keine Sozialhilfe – und erhalte eine hohe Heizkostennachzahlung

    Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung erhalten haben und diese nicht bezahlen können, stellen Sie bitte zeitnah (im Monat, in dem die Rechnung bezahlt werden muss) beim Amt für Jugend und Soziales Pirmasens einen Antrag auf Übernahme der Heizkosten. Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen: www.pirmasens.de/Soziales/Grundsicherung

    Gerne können die Anträge auch per Post übersandt werden oder Vorsprachetermine vereinbart werden. Wenn Sie unter 67 Jahre alt sind und erwerbsfähig sind, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Pirmasens (Telefon 06331/142-0).

    Informationen zu Grundsicherungsleistung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, die den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und auf Dauer voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt finden sich hier: www.pirmasens.de/Soziales

    Gerne können Sie auch unter 06331/877-0 ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.

  • Ich beziehe Wohngeld oder Lastenzuschuss und mein monatlicher Abschlag für Heiz-Energie ist stark gestiegen. Wie kann ich das finanzieren?

    Nach aktuellem Wohngeldrecht werden die Heizkosten, bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt. Bis zum Jahresende kann das Wohngeld deshalb auch nicht wegen höherer Heizkosten angepasst werden. 

    Von September bis Dezember 2022 soll einmalig ein weiterer Heizkostenzuschuss an die Bezieher von Wohngeld gezahlt werden. Er beträgt einmalig 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt, heißt es im Ergebnispapier des Koalitionsausschusses der Ampel zum dritten Entlastungspaket. 540 Euro seien es für zwei Personen; für jede weitere Person seien es zusätzliche 100 Euro. 

    Von Anfragen bitten wir Sie abzusehen. Sie werden Post von der Wohngeldstelle bekommen, wenn sich bei Ihnen eine Änderung ergibt oder weitere Unterlagen von Ihnen erforderlich sind.
    Bei sehr stark gestiegenen monatlichen Ausgaben für Heizung kann es sinnvoll sein, sich über die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) beim Jobcenter oder auf Sozialhilfe beim Sozialamt der Stadt Pirmasens (Altersrentenbezug, auf Dauer erwerbsgemindert) beraten zu lassen. 

  • Ich beziehe Wohngeld oder Lastenzuschuss und habe eine hohe Nachzahlung für Heiz-Energie bekommen. Wie kann ich das finanzieren?

    Im August wurde bereits ein einmaliger Heizkostenzuschuss ausbezahlt. Dieser ist dazu gedacht, Sie bei der Begleichung eventueller Nachzahlungen aus der letzten Heizperiode zu unterstützen.

    Bei hohen Nachzahlungen ist außerdem, ergänzend zum Wohngeldbezug, eine einmalige Beihilfe im Rahmen des Arbeitslosengelds II (sog. Hartz IV) oder der Sozialhilfe (Altersrentenbezug, auf Dauer erwerbsgemindert) denkbar. Diese muss bei den zuständigen Stellen spätestens in dem Monat beantragt werden, in dem die Rechnung bezahlt werden muss.

  • Ich beziehe derzeit noch kein Wohngeld oder Lastenzuschuss und meine Lebenshaltungskosten sind stark gestiegen. Was kann ich tun?

    Natürlich können Sie sich gerne jederzeit über einen möglichen Wohngeldanspruch informieren und beraten lassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass im derzeitigen Wohngeldgesetz die jüngsten Preisentwicklungen noch nicht berücksichtigt sind. 

    Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll ab Anfang des nächsten Jahres auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden. Das Wohngeld soll zudem eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthalten. Wir empfehlen deshalb, die Veröffentlichungen hierzu zu verfolgen. 

    Ein Antragsformular für das Wohngeld/Lastenzuschuss können Sie auf der Homepage der Stadt Pirmasens unter www.pirmasens.de/wohngeldstelle herunterladen. 

  • Was ist Wohngeld/Lastenzuschuss?

    Wohngeld/Lastenzuschuss ist eine staatliche Sozialleistung, die Haushalte mit niedrigem Einkommen unterstützt. Das Wohngeld/der Lastenzuschuss ist ein Zuschuss zu den Kosten, die für Miete oder eigenen Wohnraum entstehen. Über Wohngeld/Lastenzuschuss kann in der Regel ein Teil der Miete oder der Belastung für den eigenen Wohnraum gedeckt werden.

    Wie wird Wohngeld/Lastenzuschuss berechnet?

    Das Wohngeld/Lastenzuschuss wird in einer komplizierten Berechnungsformel berechnet. Dazu werden drei Rechengrößen benötigt:

    • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
    • das Gesamteinkommen des Haushaltes 
    • die Höhe der Miete oder der Belastung für eigenen Wohnraum

     

    Hier wird es allerdings im Detail etwas komplizierter: Zur Berechnung des Gesamteinkommens sind diverse steuerrechtliche Vorschriften, Frei- und Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Es muss eine Prognose über das Einkommen des kommenden Jahres erstellt werden. Es gibt außerdem Vorschriften, wer zum Haushalt gezählt werden darf und wer nicht. Auch für die Miethöhe gibt es Vorschriften zur Berechnung. Außerdem gibt es Höchstgrenzen für die anrechenbare Miete. Das macht es schwierig, auf die Schnelle verlässliche Auskünfte zu Ihrem Wohngeldanspruch zu geben.

    Wer kann Wohngeld/Lastenzuschuss beantragen?

    Wohngeld/Lastenzuschuss kann beantragen, wer genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber Unterstützung bei der Zahlung der Miete oder Belastung für eigenen Wohnraum braucht. 
    Wohngeld/Lastenzuschuss erhält nicht, wer:

    • gar kein Einkommen oder Vermögen hat. In diesem Fall können andere Sozialleistungen, z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragt werden.
    • andere Sozialleistungen (z.B. nach dem SGB II oder SGB XII) bezieht oder
    • als alleine lebender Auszubildender oder Student einen grundsätzlichen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe hat (auch wenn die Leistungen z.B. wegen Anrechnung des Einkommens der Eltern tatsächlich nicht gewährt werden).
    • über ein erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen wird in der Regel bei über 60.000 € für den Haushaltsvorstand plus 30.000 € für jedes weitere Haushaltmitglied ausgegangen.


    Welche Einkommensgrenzen gibt es?

    Weil sich das Wohngeld individuell berechnet, können nur grobe Anhaltspunkte für Einkommensgrenzen genannt werden. Diese können eine individuelle Berechnung nicht ersetzen. Wenn Ihr Einkommen allerdings die unten genannten Grenzen deutlich überschreitet, sollten Sie jedenfalls damit rechnen, dass Ihr Wohngeldantrag wahrscheinlich abgelehnt wird.

    Für die Wohngeldberechnung wird Ihr Brutto-Einkommen benötigt. Von diesem Brutto-Einkommen, werden jeweils 10 % abgezogen, wenn Sie von diesem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen. Maximal ergeben sich also Abzüge von 30 %. Wird das Einkommen von verschiedenen Haushaltsmitgliedern erwirtschaftet, können sich pro Haushaltsmitglied verschiedene Abzüge ergeben.

    Für Würzburg gilt die Mietstufe IV und damit errechnen sich folgende Grenzen für das maximale Einkommen* bei maximal anrechenbarer Miete:

    Ab 01.01.2023 voraussichtlich

    *Angaben ohne Gewähr




    Freibeträge für schwerbehinderte und pflegebedürftige Personen, alleinerziehende Elternteile, Kinder mit eigenem Einkommen und Rentner bei Erfüllung der Grundrentenzeiten erhöhen die Grenzen um bis zu 150 € monatlich.

  • Was ändert sich durch die Wohngeldreform?

    Ziel der Bundesregierung ist es, dass mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben. Dazu wurde die Berechnungsformel für das Wohngeld angepasst.

    Das heißt:

    • Die Haushalte können zukünftig mehr Einkommen haben.
    • Die Höhe des Wohngeldes steigt an.


    Was muss ich tun, wenn ich bereits Wohngeld/Lastenzuschuss bekomme?

    Wenn Sie bereits Wohngeld/Lastenzuschuss bekommen, prüft die Wohngeldstelle automatisch, ob sich Ihr Wohngeldanspruch durch die Reform erhöht. Sie bekommen dann einen neuen Bescheid und das höhere Wohngeld wird nachgezahlt. Sie müssen nur einen neuen Antrag stellen, wenn der Zeitraum Ihrer Wohngeldbewilligung endet.

    Wir prüfen außerdem automatisch, ob Sie Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in mindestens einem Monat zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben. Der Heizkostenzuschuss wird dann automatisch an Sie ausgezahlt. Die Zahlung wird aus rechtlichen und technischen Gründen voraussichtlich erst im Jahr 2023 erfolgen können.

    Was muss ich tun, wenn ich zum ersten Mal Wohngeld/Lastenzuschuss beantragen will?

    Wenn Sie derzeit in Pirmasens wohnen, können Sie bei uns einen Antrag stellen. Sie brauchen dazu nicht persönlich zu kommen. Den Antrag sowie einzureichende Unterlagen finden Sie auf unserer Webseite unter www.pirmasens.de/wohngeldstelle. Gedruckt können Sie sich den Antrag auch an der Infotheke des Amtes für Jugend und Soziales, Maler-Bürkel-Str. 33, 66954 Pirmasens abholen.

    Den Wohngeldantrag und die erforderlichen Nachweise können Sie uns gerne zuschicken oder in den Briefkasten werfen. Wichtig: bitte vergessen Sie nicht, den Wohngeldantrag zu unterschreiben!

    Ab wann kann ich den Wohngeldantrag/Lastenzuschussantrag stellen?

    Das neue Wohngeldgesetz soll zum 01.01.2023 in Kraft treten. Bisher ist es allerdings noch nicht veröffentlicht. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses kann es noch zu Änderungen kommen. Wir können das neue Recht deshalb frühestens zum 01.01.2023 anwenden. 

    Das Wohngeld/der Lastenzuschuss wird ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Das heißt, eine Antragstellung im Laufe des Januar 2023 führt dazu, dass Sie das Wohngeld rückwirkend auch für den Januar 2023 erhalten. 

    Wir empfehlen eine Antragstellung im Laufe des Januars 2023. Wir erwarten ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen. 

    So können Sie dazu beitragen, dass Ihr Wohngeld-/Lastenzuschussantrag möglichst schnell bearbeitet werden kann:

    • Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.
    • Legen Sie im Zweifelsfall für alle Angaben im Antrag Nachweise vor. Eine Liste an regelmäßig erforderlichen Unterlagen finden Sie hier: www.pirmasens.de/leben-in-ps/lebenslagen/soziales/wohngeldstelle
    • Die Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 
    • Bitte sehen Sie von Fragen zum Bearbeitungsstand ab.
    • Bitte schicken sie uns keine E-Mails mit einem Anhang von mehr als 10 MB. Diese E-Mails werden nicht zugestellt, Sie erhalten unter Umständen aber auch keine Fehlermeldung. 
  • Welche Unterlagen benötige ich, wenn ich Wohngeld/Lastenzuschuss beantragen möchte?

  • Ich beziehe bereits Sozialhilfe/Leistungen nach dem AsylbLG von der Stadt Pirmasens - werden die gestiegenen Energiekosten übernommen?

    Der notwendige Lebensunterhalt schließt in der Sozialhilfe/im AsylbLG die Heizkosten ein. Es werden die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten anerkannt, soweit diese für die Beheizung der Wohnung sowie für Warmwasser notwendig und angemessen sind. Wenn Sie Sozialhilfe/AsylbLG bekommen, haben Sie somit in der Regel auch einen Anspruch auf eine Übernahme der Heizkosten. Wird das Wasser in der Wohnung zentral über die Heizungsanlage aufgewärmt, zählen auch die Kosten für Warmwasser zu den Nebenkosten, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Sozialamt erbracht werden.

  • Energiekosten für Strom

    Die Energiekosten für den allgemeinen Stromverbrauch im Haushalt (beispielsweise Haushaltsstrom für elektrische Geräte und Beleuchtung) werden nicht separat übernommen. Sie sind bereits im monatlichen Regelsatz enthalten. 

    Soweit außerdem Stromkosten für eine sogenannte dezentrale Warmwassererzeugung in der Wohnung (z.B. Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer) entstehen, wird für diese Warmwasserkosten auf Antrag eine Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz gezahlt.

    Wenn die Kosten einer Nachforderung so hoch sind, dass Sie sie nicht mehr selbst zahlen können und beispielsweise eine Stromsperre droht, vereinbaren Sie sofort mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung. Alternativ oder wenn der Stromanbieter einer Ratenzahlung nicht zugestimmt hat, wenden Sie sich bitten an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, damit Sie hier ggfs. Unterstützung erhalten können.

    Wenn Sie Fragen haben, steht das Sozialamt Ihnen telefonisch gerne unter 06331/877-0 oder sozialamt@pirmasens.de zur Verfügung.