Blick auf das Rathaus am Exerzierplatz

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz

Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 26. September 2007 das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz verabschiedet, das am 15. Februar 2008 in Kraft getreten ist und letztmals am 26.05.2009 geändert wurde.

Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch in verschiedenen Einrichtungen wie öffentliche Gebäude von Behörden, Krankenhäuser, Schulen und Heimen.

Weiterhin wird das Rauchen in Gaststätten geregelt. Demnach sind grundsätzlich alle Gaststätte rauchfrei. Die gilt für alle zur Gaststätte zählenden Räumen, die dem Aufenthalt der Gäste dienen sowie die Toiletten.

Das Rauchen kann in Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm erlaub werden, wenn dort keine oder nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden.

Bei Gaststätten mit mehreren Räumen kann das Rauchen erlaubt werden. Dies kann grundsätzlich nur im Nebenraum erfolgen. Dieser muss kleiner sein als der Hauptraum und funktional eigenständig vom übrigen Gaststättenbetrieb so abgetrennt sein, dass er von Nichtraucher nicht genutzt werde muss.