Hummeln auf violetten Distelblüten

Gewässerschutz

Gewässerschutz

Fischreiher im Eisweiher 


Die Stadt darf als Gewässerbenutzer täglich mehr als 750 m³  Abwasser direkt oder indirekt in ein Gewässer einleiten.

Deshalb sind nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 66 Landeswassergesetz (LWG) ein oder mehrere  Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

Die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten sind in § 65 WHG und die Zuständigkeiten in § 67 LWG festgelegt.