Mann zeichnet auf Block daneben ein Taschenrechner und im Hintergrund ein Laptop und Helm  

Tiefbau - Bauverwaltung und Umweltrecht

Tiefbau - Bauverwaltung und Umweltrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Ihre Fragen zur laufenden Einnahmenerhebung für die Bereiche Abfallgebühren sowie tiefbauliche Entgelte (Straßenreinigung, Winterdienst, Oberflächenwasser und Straßenausbau). Gemeinsam mit der Stadtwerke Pirmasens Versorgungs GmbH sind wir für die Erhebung der Schmutzwassergebühren verantwortlich, da diese an die Wasserverbräuche (Wasserzähler) der Stadtwerke „gekoppelt“ sind.

Im Bereich der Neubaugebiete kalkulieren wir die Refinanzierung der städtischen Investitionen für die Herstellung aller Erschließungsanlagen wie Straßen, Kanäle sowie Grundstücksanschlüsse aber auch den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Kosten werden dann vom Amt für Wirtschaftsförderung über Ablöseverträge auf die neuen Bauherren umgelegt.

Wir bewerten und entscheiden über die Abgrenzung von Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen und stellen gemeinsam mit den technischen Abteilungen die neuen Straßenausbauprogramme 2021-2025 für das Stadtgebiet und alle Vororte auf. Weiterhin betreuen wir seit 1.9.2020 unterstützt von technisch ausgebildeten Kollegen aus anderen Fachbereichen das große Spektrum der Unteren Landesbehörden für Immissionsschutz-, Wasser-, Abwasser-, Bodenschutz und Abfallrecht. Schließlich wird auch das Schornsteinfegerwesen bei uns betreut.

Als erfahrene Verwaltungsstelle haben wir stets ein „offenes Ohr“ für Ihre Wünsche und Anregungen, gerne auch für ein kritisches Wort im Sinne der Sache. Wir sind permanent bemüht nicht nur von Bürgerservice zu sprechen sondern diese in den praktischen Verwaltungsverfahren, insbesondere beim Informationsaustausch mit den Eigentümern beim Abfall, zu leben.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung und Mitwirkung aber auch für Ihr Verständnis, dass wir im Abgabenrecht nicht immer jedem Wunsch entsprechen können – hier setzen wir auf Kommunikation, Erklärungen sowie ein faires Miteinander im Rahmen der Solidargemeinschaft aller Abgabenschuldner. Schauen Sie gerne auf weitere Informationen zu unserem Serviceangebot!


  • Straßenreinigung und Winterdienst

    Die Veranlagung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren erfolgt nach Reinigungsklassen (Häufigkeit der Reinigung) sowie (teilweise fiktive) Frontmeterlängen. Die die Bestimmung der fiktive Frontmeterlänger ist der vom Gemeinde- u. Städtebund in Mustersatzungen vorgeschlagene und durch gängige Rechtsprechung bestätigte Maßstab der sinngemäß breitesten Ausdehnung des Grundstücks zur jeweiligen Straßenfront. Dies kann je nach Grundstückszuschnitt auch im hinteren Bereich eines Grundstückes sein (dann sog. Teilanlieger). Siehe Beispielsbilder in anhängender Anlage. Dabei kann das Grundstück als wirtschaftliche Einheit auch aus mehreren Flurstücken gebildet werden.

    Die Gemeinde schuldet dabei als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühren nicht stets saubere Straßen und auch nicht die Reinigung eines jeden Quadratmeters. Die Gebühr wird nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, d.h. im Einzelfall müssen sich der Wert der Reinigungsleistung und die Abgabe nicht exakt entsprechen. Der Gebührentatbestand nicht die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern die Reinigung der das Grundstück erschließenden ganzen Straße. Insofern ist es z.B. denkbar, dass durch mehrere hintereinander liegende Grundstücke (Bebauung in zweiter Reihe) für eine Straße mit einer Gesamtlänge von 1 km durchaus auch Straßenfronten von deutlich mehr als 2 km entstehen können.

    Im Rahmen der Gebührenkalkulation wird jedoch gewährleistet, dass lediglich 75 % der entstandenen Ausgaben für Straßenreinigung bzw. Winterdienst auf die Grundstücke nach dem vorgenannten Verteilungsmaßstab umgelegt werden, die verbleibenden 25 % trägt die Stadt Pirmasens für die Nutzung durch die Allgemeinheit, insb. auch Auswärtige). Insofern ergibt sich rein rechnerisch der Grundsatz: „Je mehr Frontmeter vorliegen, desto geringer ist der Gebührensatz für alle“.

    Bei Benutzungsgebühren zieht nicht jegliche Minderleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich, vielmehr muss eine Leistungsstörung von einem gewissen Gewicht vorliegen. Generell ist eine Ermäßigung/Minderung nur möglich, falls die Reinigungsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird oder Reinigungsausfälle zu verzeichnen sind und diese Schlecht- oder Nichterfüllung erheblich ist, konkret z.B. wenn die Reinigung in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen war ... 

    Ebenfalls hindern parkende Fahrzeuge nicht die Reinigung überhaupt, sondern ausschließlich diejenige der vom Kfz besetzten Flächen. Selbst bei einer Vielzahl von abgestellten Wagen wird der größere Teil der Straße tatsächlich noch gesäubert. In diesem Fall gibt es keinen Grund, die Gebühren nicht zu fordern ...

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  • Abwasser / Wiederkehrende Beiträge

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