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Wohngeldstelle
Wohngeldstelle
Kurzbeschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das Haushaltseinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst auch die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Weitere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Die jeweiligen Anträge für Wohngeld/Lastenzuschuss können Sie auf der rechten Seite unter dem Punkt Antragsunterlagen durch einfachen Klick aufrufen. Bitte drucken Sie den kompletten Antrag nebst zugehörigen Anlagen, füllen die Dokumente aus, unterschreiben diese und reichen ihn im Amt für Jugend und Soziales ein.
Das neue Wohngeld - Wer hat Anspruch?
„Gestiegene Lebenshaltungskosten, gestiegene Heizkosten, alles wird teurer“, so oder so ähnlich ist aktuell die Rückmeldung der Bürgerinnen und Bürger. Vor einem Jahr kam man mit dem verdienten Lohn oder der erhaltenen Rente „grad so“ über die Runden, jetzt wird die Finanzierung schwierig. Genau hier setzt das Wohngeld-Plus-Gesetz an.
Die Wohngeldreform mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung. Wohngeld soll als Zuschuss zu den Kosten für Miete oder eigenen Wohnraum dienen.
Wohngeld können grundsätzlich alle einkommensschwachen Bürger beantragen, unabhängig davon, ob die Personen erwerbsfähig sind oder nicht. Hierbei ist es auch unerheblich, ob sie zur Miete oder im Eigenheim wohnen. Eine parallele Auszahlung anderer Unterstützungsleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) ist nicht möglich.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben dagegen Personen, die
- gar kein Einkommen oder Vermögen haben
- andere Sozialleistungen (z.B. nach dem SGB II oder SGB XII) beziehen
- als alleinlebender Auszubildender oder Student einen grundsätzlichen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben (auch wenn die Leistungen z.B. wegen Anrechnung des Einkommens der Eltern tatsächlich nicht gewährt werden)
- über ein erhebliches Vermögen verfügen. Von einem erheblichen Vermögen wird in der Regel bei über 60.000 € für den Haushaltsvorstand plus 30.000 € für jedes weitere Haushaltmitglied ausgegangen.
Für Pirmasens gilt die Mietstufe 1 und damit errechnen sich folgende Grenzen für das maximale Einkommen bei maximal anrechenbarer Miete:
Mitglieder im Haushalt | monatliche Einkommensgrenze* (Nettoeinkommen ohne Kindergeld) |
1 | 1.372 |
2 | 1.854 |
3 | 2.316 |
4 | 3.132 |
5 | 3.598 |
6 | 4.063 |
*Angaben ohne Gewähr; Quelle: www.wohngeld.org/einkommen/
Sollte das monatliche Bruttoeinkommen (Bruttorente, Bruttoerwerbseinkommen) unterhalb dieser Grenze liegen, empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch.
Wir appellieren an alle Pirmasenser, das Angebot anzunehmen und nicht aus falscher Scham auf den evtl. bestehenden Anspruch zu verzichten. Die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde stehen Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung (Tel. 06331/877-0 Zentrale). Sollte das Einkommen allerdings die oben genannten Grenzen deutlich überschreiten, ist mit einer Ablehnung des Antrages zu rechnen. Einen ersten Anhaltspunkt der Anspruchsberechtigung gibt der Wohngeldrechner des BMAS unter www.bmwsb.bund/de
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