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Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Kinder- und Jugendarbeit hat in der Stadt Pirmasens bereits über Jahre hinweg einen hohen Stellenwert und knüpft an die Interessen und Bedürfnisse junger Menschen an. Sie bietet Entwicklungsmöglichkeiten und die Chance, sich für sich selbst und im Engagement für andere einzusetzen. Angebote unterschiedlicher Art können von jungen Menschen mitgestaltet und -bestimmt werden.
Ziel von Kinder- und Jugendarbeit ist nach § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Befähigung zur Selbstbestimmung und die Anregung zur Übernahme gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement. Ihre Angebote tragen zur individuellen und sozialen Emanzipation junger Menschen bei und leisten oft einen Beitrag zum Ausgleich sozial bedingter Benachteiligungen. Die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen zu fördern ist dabei ein ausdrückliches Ziel.
Daher fördert die Stadt Pirmasens in Ausführung des § 12 in Verbindung mit § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Jugendförderungsgesetzes die Durchführung von außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen von freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Bei allen Angeboten und Maßnahmen, die vom Amt für Jugend und Soziales der Stadt Pirmasens gefördert werden, wird die Einhaltung der Vorgaben aus den Bereichen Kinder- und Jugendschutz vorausgesetzt.
Weitere Voraussetzungen und Grundsätze regeln die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Pirmasens erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung.
Richtlinien der Stadt Pirmasens für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung
1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1.1 Die Stadt Pirmasens fördert in Ausführung des § 12 i. V. m. § 74 SGB VIII und des Jugendförderungsgesetzes die Durchführung von jugendpflegerischen Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Des Weiteren werden nur Zuschüsse gewährt, wenn die Antragssteller/innen ihre Beitrittserklärung zur rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII vom 23.Januar 2014 im Amt für Jugend und Soziales eingereicht haben.
1.2 Konferenzen, Tagungen, Sitzungen und solche Veranstaltungen, die nur dem organisatorischen Aufbau eines Verbandes dienen oder die überwiegend berufsfördernden, wettkampfsportlichen, religiösen oder parteipolitischen Charakter haben, gelten nicht als jugendpflegerische Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien.
1.3 Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Hierzu sind die beim Amt für Jugend und Soziales, Abt. Jugendpflege erhältlichen Antragsformulare zu verwenden. Diese sind korrekt und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Anlagen, insbesondere einem Programm der geplanten Maßnahme, zu versehen. Die Antragsfrist endet zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme.
1.4 Antragsberechtigt sind die Träger der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere die vom Jugendhilfeausschuss als förderungswürdig anerkannten örtlichen Jugendverbände und Jugendgruppen.
1.5 Zuschüsse gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 dieser Richtlinien werden nur für Teilnehmer/innen gewährt, die ihren Wohnsitz in der Stadt Pirmasens haben (Ausnahme: 2.2.5). Leiter/innen von Maßnahmen und pädagogische Helfer/innen, die außerhalb von Pirmasens wohnen, werden ebenfalls bezuschusst, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und für diese kein Anspruch auf Zuschuss bei einer anderen Kommune besteht.
1.6 Soweit in diesen Richtlinien eine besondere Bezuschussung von Arbeitslosen und Schwerbehinderten vorgesehen ist, hat der antragstellende Verband jeweils einen entsprechenden Nachweis zu führen.
1.7 Jeder örtliche Jugendverband legt dem Amt für Jugend und Soziales, Abt. Jugendpflege spätestens bis zum 31.3. jeden Jahres eine Übersicht über die im laufenden Jahr stattfindenden Maßnahmen (Jahresplanung) vor. Hierzu sind die beim Amt für Jugend und Soziales Abt., Jugendpflege erhältliche Vordrucke zu verwenden. Wird die zuvor genannte Frist nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf Zuschuss. Abweichungen von der Jahresplanung sind nur zulässig bzw. zuschussfähig, wenn dadurch der in der Jahresplanung vorgegebene Finanzrahmen nicht überschritten wird.
1.8 Veranstaltungen überörtlicher Träger sind dem Amt für Jugend und Soziales, Abt. Jugendpflege bis spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
2. EINZELBESTIMMUNGEN
2.1 Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens, Hilfen zur Freizeitgestaltung
2.1.1 Gefördert werden Freizeiten, Lager und Wanderfahrten der anerkannten Träger (vgl. 1.4). Ausgenommen sind Maßnahmen in Verbindung mit Pauschalangeboten von Reiseveranstaltern, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten.
2.1.2 An den Maßnahmen müssen mindestens fünf Kinder und/oder Jugendliche im Alter von 7 - 25 Jahren und ein/e Jugendgruppenleiter/in teilnehmen.
2.1.3 Die Maßnahmen müssen mindestens zwei und dürfen höchstens 21 Tage umfassen. Sie müssen zusammenhängend durchgeführt werden. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Tage gezählt.
2.1.4 Der Leiter oder die Leiterin einer Maßnahme muss mindestens 18 Jahre alt und persönlich sowie fachlich befähigt sein Freizeiten, Lager und Wanderfahrten verantwortlich zu leiten. Folglich muss mindestens eine Jugendleiterausbildung bzw. eine pädagogische Ausbildung oder ähnliche Qualifikation nachgewiesen werden. Das Mindestalter der pädagogischen Helfer/innen beträgt 16 Jahre.
2.1.5 Der Zuschuss für Maßnahmen zur Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens beträgt 1,60 € pro Tag und Teilnehmer/in. Der gleiche Zuschuss wird für Gruppenleiter/innen und pädagogische Helfer/innen gewährt. Je angefangene sieben Teilnehmer/innen kann ein/e Gruppenleiter/in oder pädagogische/r Helfer/in über 25 Jahre abgerechnet werden.
2.1.6 Für arbeitslose und schwerbehinderte Jugendliche wird ein Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.
2.1.7 Mit der Einreichung des Zuschussantrages ist durch Vorlage des durchgeführten Programms die Fachlichkeit der Maßnahme nachzuweisen.
2.2 Internationale Begegnungen und Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit Poissy
2.2.1 Internationale Jugendbegegnungen sind Maßnahmen, die geeignet sind, den Teilnehmer/innen Einblicke in die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse eines anderen Landes zu vermitteln, Vorurteile abzubauen und zur Völkerverständigung beizutragen. Dies setzt eine gründliche Vorbereitung und die gemeinsame Programmgestaltung mit einer ausländischen Partnergruppe voraus. Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen in Verbindung mit Pauschalangeboten von Reiseveranstaltern, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten.
2.2.2 An den Maßnahmen müssen mindestens fünf deutsche Kinder und/oder Jugendliche im Alter von 7 - 25 Jahren und ein/e Jugendgruppenleiter/in teilnehmen. Die Anzahl der ausländischen Teilnehmer/innen an einer Internationalen Jugendbegegnung muss mindestens ein Viertel der Zahl der deutschen Teilnehmer/innen betragen.
2.2.3 Die Maßnahmen müssen mindestens zwei und dürfen höchstens 21 Tage umfassen. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Tage gezählt.
2.2.4 Der Leiter oder die Leiterin einer Maßnahme muss mindestens 18 Jahre alt und persönlich und fachlich befähigt sein eine Internationale Jugendbegegnung verantwortlich zu leiten. Folglich muss mindestens eine Jugendleiterausbildung bzw. eine pädagogische Ausbildung oder ähnliche Qualifikation nachgewiesen werden. Das Mindestalter der pädagogischen Helfer/innen beträgt 16 Jahre.
2.2.5 Der Zuschuss für Internationale Jugendbegegnungen beträgt 2,60 € pro Tag und Teilnehmer/in. Der gleiche Zuschuss wird für Gruppenleiter/innen und pädagogische Helfer/innen gewährt. Je angefangene sieben Teilnehmer/innen kann ein/e Gruppenleiter/in oder pädagogische/r Helfer/in über 25 Jahre abgerechnet werden. Bei Internationalen Jugendbegegnungen werden Zuschüsse nur für Teilnehmer/innen aus Pirmasens gewährt. Beim Besuch einer ausländischen Partnergruppe in Pirmasens erhält die gastgebende Gruppe den Zuschuss entsprechend der Zahl der ausländischen Teilnehmer/innen. Absatz 3 findet keine Anwendung.
2.2.6 Mit der Einreichung des Zuschussantrages ist durch Vorlage des durchgeführten Programms und einer schriftlichen Bestätigung der ausländischen Partnergruppe die Einhaltung der entsprechenden Förderungsvoraussetzungen nachzuweisen.
2.2.7 Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit Poissy unterliegen den gleichen Vorschriften.
2.3 Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter
2.3.1 Gefördert werden Lehrgänge und Seminarreihen, die der theoretischen und/oder praktischen Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen dienen. Von der Förderung ausgenommen sind Übungsleiterlehrgänge im Rahmen der Sportarbeit.
2.3.2 An den Maßnahmen müssen mindestens fünf und dürfen in der Regel nicht mehr als 30 Jugendliche und/oder Erwachsene teilnehmen. Lehrgänge mit mehr als 30 Teilnehmer/innen können ebenfalls gefördert werden, wenn sie in Arbeitsgruppen mit höchstens 25 Teilnehmer/innen aufgeteilt sind. Die Teilnehmer/innen müssen zu Beginn der Maßnahme das 14 Lebensjahr vollendet haben.
2.3.3 Gefördert werden Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens einem vollen und höchstens 15 Tagen. Pro Lehrgangstag muss ein Programm von mindestens fünf Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) durchgeführt werden. Bei auswärtiger Unterbringung werden An- und Abreisetag als volle Tage gezählt. Wird ein Lehrgang in Form einer Seminarreihe veranstaltet, muss er insgesamt mindestens fünf Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) umfassen. Die Aufteilung des Programms auf die verschiedenen Lehrgangsabschnitte bzw. Abende ist beliebig.
2.3.4 Der Leiter oder die Leiterin einer Maßnahme muss mindestens 18 Jahre alt und aufgrund seiner/ihrer Ausbildung, pädagogischen Erfahrung und Persönlichkeit zur Leitung von Aus- und Weiterbildungen von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen befähigt sein. Die Fachlichkeit einer Veranstaltung kann auch durch verbandsexterne Referenten sichergestellt werden.
2.3.5 Der Zuschuss für Maßnahmen zur Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen beträgt 2,60 € pro Tag und Teilnehmer/in. Bei Seminarreihen wird dieser Zuschuss für jeweils fünf volle Unterrichtsstunden gewährt.
2.3.6 Mit der Einreichung des Zuschussantrages ist durch Vorlage des durchgeführten Programms die Fachlichkeit der Maßnahme nachzuweisen.
2.4 Politische Jugendbildung
2.4.1 Maßnahmen der Politischen Jugendbildung sind Lehrgänge und Seminarreihen, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Wertvorstellungen unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung vermitteln sollen, ohne dabei die vorhandenen politischen und sozialen Konflikte und Widersprüche auszuklammern. Sie sollen junge Menschen zur politischen Urteilsbildung befähigen und sie dazu anregen, ihr Leben in unserer Gesellschaft unter Wahrnehmung der eigenen Rechte und Pflichten selbstverantwortlich zu gestalten.
2.4.2 An den Maßnahmen müssen mindestens fünf und dürfen in der Regel nicht mehr als 30 Jugendliche und/oder junge Erwachsene im Alter von 14-25 Jahren teilnehmen. Lehrgänge mit mehr als 30 Teilnehmer/innen können ebenfalls gefördert werden, wenn sie in Arbeitsgruppen mit höchstens 25 Teilnehmer/innen aufgeteilt sind.
2.4.3 Gefördert werden Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens einem vollen und höchstens 15 Tagen. Pro Lehrgangstag muss ein Programm von mindestens fünf Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) durchgeführt werden. Bei auswärtiger Unterbringung werden An- und Abreisetag als volle Tage gezählt. Wird ein Lehrgang in Form einer Seminarreihe veranstaltet, muss er insgesamt mindestens fünf Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) umfassen. Die Aufteilung des Programms auf die verschiedenen Lehrgangsabschnitte bzw. Abende ist beliebig.
2.4.4 Der Leiter oder die Leiterin einer Maßnahme muss mindestens 18 Jahre alt und aufgrund seiner/ihrer Ausbildung, pädagogischen Erfahrung und Persönlichkeit zur Leitung einer Maßnahme der Politischen Jugendbildung befähigt sein. Die Fachlichkeit einer Veranstaltung kann auch durch verbandsexterne Referenten sichergestellt werden.
2.4.5 Der Zuschuss für Maßnahmen der Politischen Jugendbildung beträgt 2,60 € pro Tag und Teilnehmer/in. Bei Seminarreihen wird dieser Zuschuss für jeweils fünf volle Unterrichtsstunden gewährt. Der gleiche Zuschuss wird für Gruppenleiter/innen und pädagogische Helfer/innen gewährt. Je angefangene sieben Teilnehmer/innen kann ein Gruppenleiter/in oder pädagogische/r Helfer/in über 25 Jahre abgerechnet werden.
2.4.6 Mit der Einreichung des Zuschussantrages ist durch Vorlage des durchgeführten Programms die Fachlichkeit der Maßnahme nachzuweisen.
2.5 Tagesveranstaltungen
2.5.1 Gefördert werden Tagesveranstaltungen wie z.B. Kinder- und Jugendtage, Bauspielaktionen, Ferientreffs, Workshops etc. Von der Förderung ausgenommen sind geschlossene Veranstaltungen der Verbände und Jugendgruppen, an denen nur eigene oder Mitglieder/innen anderer Jugendverbände teilnehmen können. Aus diesem Grund muss der Veranstalter nachweisen, dass die Tagesveranstaltung öffentlich bekannt gemacht wurde.
2.5.2 An der Maßnahme müssen mindestens 20 Kinder und/oder Jugendliche im Alter bis zu 25 Jahren sowie zwei Gruppenleiter/innen bzw. pädagogische Helfer/innen teilnehmen.
2.5.3 Gefördert werden Maßnahmen ab einer Programmdauer von mindestens 4 Stunden.
2.5.4 Der Leiter oder die Leiterin einer Maßnahme muss mindestens 18 Jahre alt und persönlich sowie fachlich befähigt sein Tagesveranstaltungen zu leiten und durchzuführen. Folglich muss mindestens eine Jugendleiterausbildung bzw. eine pädagogische Ausbildung oder eine ähnliche Qualifikation nachgewiesen werden. Das Mindestalter der pädagogischen Helfer/innen beträgt 16 Jahre.
2.5.5 Der Zuschuss für Tagesveranstaltungen beträgt 1,10 € pro Tag und Teilnehmer/in, maximal jedoch 110 € pro Veranstaltung. Der Zuschuss wird auch für Gruppenleiter/innen und pädagogische Helfer/innen gewährt. Je angefangene sieben Teilnehmer/innen kann ein Gruppenleiter/in oder pädagogische/r Helfer/in über 25 Jahre abgerechnet werden.
2.6 Anschaffung von Arbeitsmitteln, Kosten für Jugendräume
2.6.1 Gefördert werden:
2.6.1.1 die Anschaffung von Arbeitsmitteln für den Einsatz in der Gruppenarbeit. Zu den Arbeitsmitteln im Sinne dieser Richtlinien zählen insbesondere Zelt- und Fahrtenmaterial, Bastelmaterial, Spiele, Sportartikel (ausgenommen Bekleidung und Taschen), Musikinstrumente, Lehrbücher, technische und elektronische Geräte wie Projektoren, Videoanlagen etc. Von der Bezuschussung ausgenommen ist die Ausstattung einer Geschäftsstelle mit Büromaschinen und -material.
2.6.1.2 Weiterhin wird der Umbau, Ausbau und die Renovierung sowie die Ausstattung und laufende Kosten von Jugendräumen gefördert.
2.6.2 Werden für den gleichen Zweck weitere Zuschüsse von dritter Seite in Anspruch genommen (genehmigt, beantragt oder geplant), sind diese von den zuschussfähigen Gesamtkosten abzusetzen.
2.6.3 Die zuschussfähigen Kosten sind durch Vorlage entsprechender Belege (Quittungen) nachzuweisen. Die Belege müssen auf den antragstellenden Verband ausgestellt und sachlich und rechnerisch nachprüfbar sein.
2.6.4 Die Kosten müssen im laufenden Rechnungsjahr (Kalenderjahr) angefallen sein. Des Weiteren müssen die angeschafften Materialien bis spätesten 31.3. des Folgejahres abgerechnet werden.
2.6.5 Der Zuschuss für die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder zu den Kosten von Jugendräumen beträgt 30 % der nachgewiesenen zuschussfähigen Kosten, höchstens jedoch 512 € pro örtlichem Jugendverband und Jahr
3. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
3.1 Über die Zuschussanträge entscheidet das Amt für Jugend und Soziales.
3.2 Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt bargeldlos auf ein Konto des antragstellenden Trägers der Maßnahme.
3.3 Das Amt für Jugend und Soziales ist berechtigt, jederzeit die zweckentsprechende und ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Mittel zu prüfen. Der Zuschussempfänger ist auf Aufforderung zur Vorlage entsprechender Belege und Unterlagen verpflichtet. Vertretern des Amtes für Jugend und Soziales ist auf Verlangen Zutritt bei Veranstaltungen und zur Besichtigung von Einrichtungen zu gewähren.
3.4 Abweichungen von diesen Richtlinien sind nur mit Zustimmung des Jugendhilfeausschusses zulässig.
3.5 Bei Änderungen dieser Richtlinien durch den Jugendhilfeausschuss ist der Stadtjugendring zu hören.
3.6 Die am 24.04.2015 vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Pirmasens beschlossenen Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 01.01.2002 aufgehoben.