Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere  zur Stellvertretung  berufene Person(en) betreiben.  Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis   beantragen. Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

    Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.

  • Voraussetzungen

    Die als Stellvertretung vorgesehene Person muss 

    • mindestens 18 Jahre alt sein
    • eine Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes aufweisen

    Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis kann untersagt werden, wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wirdPersonalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens  240,00 Euro. 

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes zeitweise an eine als Stellvertretung eingesetzte Person abgeben oder eine Person stellvertretend für Sie als Betriebsleitung einsetzen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende