eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

    Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

    • eine Prostitutionsstätte betreibt,
    • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
    • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
    • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

    Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

    Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.


An wen muss ich mich wenden?

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für das Erlaubnisverfahren zuständig. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständig ist, bestimmt sich nach der individuellen Organisation der Behörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende