Prostitution Sperrbezirke Informationserteilung

  • Leistungsbeschreibung

    Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig. Unzulässig wird die Prostitution dann, wenn eine sogenannte Sperrbezirksverordnung bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an bzw. in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.

    Ein Sperrbezirk kann beispielsweise auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes ausgewiesen werden.

    Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.

  • Teaser

    Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe? Dann sollten Sie prüfen, ob an Ihrem Tätigkeitsort Sperrbezirksregelungen bestehen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    In Rheinland-Pfalz bestehen Sperrbezirke beispielsweise in den Städten Trier, Koblenz oder Wittlich. Informationen über die bestehenden Sperrbezirksverordnungen erhalten Sie bei der Kommune vor Ort.

  • Kurztext

    Zum Schutz von Jugendlichen oder des öffentlichen Anstandes können Sperrbezirke zu einem Prostitutionsverbot führen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit zum Erlass, der Änderung oder Aufhebung entsprechender Sperrbezirksverordnungen obliegt den Kreisverwaltungen sowie den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte.

Die Überwachung der Einhaltung von Sperrbezirken obliegt der Polizei und örtlichen Ordnungsbehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende