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Kinder und Jugendliche Inobhutnahme

  • Leistungsbeschreibung

    Bei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden.

    Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende