Wechselkennzeichen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Werden zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse nicht zeitgleich betrieben, so besteht bei gleichem Halter die Möglichkeit hierfür ein Wechselkennzeichen zu erhalten.

    Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaften gewähren jedoch üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.

    Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist nur für Fahrzeuge der nachfolgenden Fahrzeugklassen möglich:

    • Klasse M1
      Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw, Wohnmobil)
    • Klasse L
      Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg beim Einsatz für die Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und einer Leistung bis 15 kW
    • Klasse O1
      Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg

    Nur wenn die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse gehören, ist die Zuteilung eines Wechselkennzeichens möglich. Ein Wechselkennzeichen kann beispielsweise dann nicht zugeteilt werden, wenn es sich bei dem ersten Fahrzeug um einen Pkw und bei dem zweiten Fahrzeuge um ein Kraftrad oder einen Anhänger handelt.

    Die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Anzahl und mit den gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

    Für folgende Kennzeichenarten kann ein Wechselkennzeichen nicht zugeteilt werden:

    • Saisonkennzeichen
    • Rote Kennzeichen
    • Kurzzeitkennzeichen
    • Ausfuhrkennzeichen

    Auch Kennzeichen mit grüner Beschriftung, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Haltern zugeteilt werden können, sind als Wechselkennzeichen nicht zulässig.

    Ein Oldtimerkennzeichen kann hingegen als Wechselkennzeichen geführt werden.

    Das Wechselkennzeichen besteht aus einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Hierbei gilt, dass

    1. das Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk) und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
    2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

    Wechselkennzeichen können als einzeilige oder zweizeilige Kennzeichen bzw. als Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Verwendung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (sogenanntes Leichtkraftradkennzeichen) ist nicht zulässig.

    Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

    Es ist somit nicht zulässig, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu fahren bzw. das nicht mit einem vollständigen Wechselkennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.

  • Verfahrensablauf

    Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kommen folgende Varianten in Betracht:

    • erstmalige Zulassung (Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge)
    • Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung
      (Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz)

    Die hierbei geltenden Regelungen sind zu beachten. Durch Klicken auf den oben hinterlegten jeweiligen Link werden weitere Informationen angezeigt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • die bisher geführten Kennzeichen

    Weitere Informationen und notwendige Unterlagen entnehmen Sie den Verlinkungen der einzelnen Leistungen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Kfz-Steuer:

    Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen.

    Versicherung:

    Die Versicherungsgesellschaften gewähren üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.

    Ordnungswidrigkeiten:

    Nach § 48 Nr. 8 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt ordnungswidrig, wer ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt.

    Das Bußgeld hierfür beträgt nach Ziffer 175a des Bußgeldkatalogs 50 €.

    Nach § 48 Nr. 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt ordnungswidrig, wer ein Fahrzeug mit einem nicht vollständig versehenen Wechselkennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abstellt.

    Das Bußgeld hierfür beträgt nach Ziffer 177 des Bußgeldkatalogs 40 €.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende