Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Als Prostitutionsstätte werden z. B. Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bezeichnet. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte muss beantragt werden.

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann auch befristet erteilt werden.
    Eine Prostitutionsstätte muss folgende Anforderungen erfüllen:

    • eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen
    • geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
    • individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände

    Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten einer Prostitutionsstätte müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    • Sie  dürfen von außen nicht einsehbar sein.
    • Sie  müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen.
    • Die Türen müssen jederzeit von innen geöffnet werden können.
    • Sie  dürfen nicht  als Wohn- oder Schlafraum  genutzt werden.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Betriebskonzept
    • weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen
    • bei einer natürlichen Person:
      • Name,
      • Geburtsdatum und
      • Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird
    • bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung
      • Name der Firma,
      • Anschrift,
      • Nummer des Registerblattes im Handelsregister und
      • Sitz der Firma.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 390,00 Euro. 

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte muss beantragt werden.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsstätte ansässig sein soll.

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