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- Pressemitteilung 02.10.2024 - „Der Bund lässt Städte und Gemeinden in ihrer Not allein“
- Pressemitteilung 14.05.2024 - Altschulden-Lösung: „NRW blockiert Hilfe für andere Länder"
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- Pressemitteilung 23.10.2023 - Kommunen bitten Bundespräsidenten Steinmeier um Hilfe-1
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Kurzzeitkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:-
es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
Betriebserlaubnis erteilt worden sein, -
für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
(Hauptuntersuchungsbericht) und -
es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bestehen.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
Kurzzeitkennzeichen fahren.Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
Fahrt:- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
- in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
wurden.-
es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
Verfahrensablauf
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:- Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
- der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
- Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
- Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
- Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
drucken lassen können.Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
empfangsberechtigte Person nennen.Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
-
Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
COC) oder - Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Welche Gebühren fallen an?
EUR 10,20
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.