Kfz-Zulassungsbescheinigung: Fahrzeugdaten ändern (technische Änderung)

  • Leistungsbeschreibung

    Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches.

    Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.

    Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle begutachtet werden:

    • Änderung der Fahrzeugart
    • Änderung von Hubraum oder Leistung
    • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
    • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
    • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
    • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
    • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
    • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

    Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilegenehmigung vermerkt.

    Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie z.B. die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.

    TIPP: Fragen Sie vor Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

    Voraussetzungen:

    Soweit ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist, Vorführung des Fahrzeugs bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen, der den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt.
     
    Verfahrensablauf:

    Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    In allen Fällen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

    Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

    zusätzlich

    a) bei technischen Änderungen

    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
    • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
    • Nachweis über die Hauptuntersuchung
    • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

    b) bei Änderung der Schadstoffklasse:

    • Einbaubescheinigung der Werkstatt
    • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem

    c) bei Nachrüstung des Kat:

    • Einbaubescheinigung für den KAT und die ABE des KAT
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die technische Änderung beträgt je nach vorhandenen Fahrzeugpapieren (alte oder neue EU - Papiere) zwischen 11,70 Euro und 69,80 Euro (mit Briefaufbietung).

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt.  Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende