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- Pressemitteilung 02.10.2024 - „Der Bund lässt Städte und Gemeinden in ihrer Not allein“
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Berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit der Aufstiegsfortbildungsförderung, dem sogenannten Aufstiegs-BAföG, können Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, um sich für Fach- und Führungspositionen oder für die berufliche Selbstständigkeit zu qualifizieren. Rund 700 Fortbildungsabschlüsse einer höherqualifizierten Berufsbildung können gefördert werden, zum Beispiel:
- Meisterin oder Meister
- Fachwirtin oder Fachwirt
- Technikerin oder Techniker
- Erzieherin oder Erzieher
Sie können nur zwischen Aufstiegsfortbildungen wählen, für die Sie die berufliche Vorqualifikation besitzen.
Die berufliche Aufstiegsfortbildung kann Sie unterstützen durch:
- Beiträge zu Ihren Maßnahmekosten
- Beiträge zu Ihrem Lebensunterhalt
Sie können die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit oder berufsbegleitend in Teilzeit absolvieren. Sie können die Unterstützung auch für mehrere Abschnitte beantragen. Ihre Fortbildung muss von einem Träger angeboten werden, der dafür geeignet ist, zum Beispiel von einem
- öffentlichen Träger,
- staatlich anerkannten Träger oder
- zertifizierten Träger.
Sie können eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 EUR erhalten. Die Hälfte davon ist ein Zuschuss, die andere Hälfte ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen. Bei erfolgreichem Abschluss kann Ihnen ein Teil des Darlehens erlassen werden. Bei Existenzgründung kann Ihnen unter bestimmten Umständen das gesamte Darlehen erlassen werden.
Ebenso wird Ihre fachpraktische Arbeit gefördert, die Sie zum Beispiel im Rahmen der Meisterprüfung erstellen. Dafür können Sie bis zur Hälfte der notwendigen entstandenen Materialkosten erhalten, höchstens jedoch bis zu 2.000 EUR, hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen.
Mit der Bewilligung der Aufstiegsfortbildungsförderung haben Sie Anspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ihr Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren zins- und tilgungsfrei.
Beiträge zum Lebensunterhalt können Sie nur beantragen, wenn Sie Ihre Fortbildung in Vollzeit absolvieren. Als Elternteil eines oder mehrerer Kinder erhalten Sie einen höheren Zuschuss. Alleinerziehende erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag für jedes Kind unter 14 Jahren.
Wenn Sie anderes Einkommen oder Vermögen haben, wird Ihnen dies angerechnet. Auch andere staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, müssen Sie bei der Antragstellung angeben. Unterhalt, der Ihnen gezahlt wird, müssen Sie nicht zurückzahlen.
Auch als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten, wenn Sie zum Beispiel:
- Angehörige der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind oder
- über bestimmte Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder
- sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten haben und erwerbstätig waren.
Teaser
Wenn Sie sich beruflich fortbilden möchten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die notwendige berufliche Vorqualifikation für die Qualifizierung, die Sie anstreben.
-
Der Fortbildungsträger muss anerkannt sein, zum Beispiel als:
- öffentlicher Träger,
- staatlich anerkannter Träger oder
- zertifizierter Träger.
- Die Fortbildungen bereiten auf einen öffentlich-rechtlich geregelten oder diesem gleichgestellten Fortbildungsabschluss vor.
-
Die Fortbildung in Vollzeit bietet
- mindestens 400 Unterrichtsstunden,
- Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten und
- in der Regel mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen pro Woche.
-
Die Fortbildung in Teilzeit bietet
- mindestens 400 Unterrichtsstunden,
- Abschluss innerhalb von 48 Kalendermonaten und
- im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Antrag
- aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis über Ihre berufliche Qualifizierung, beispielsweise in Form Ihres Prüfungszeugnisses oder Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über Ihre gesetzliche Krankenversicherung oder Versicherungsvertrag
sowie gegebenenfalls
- Rechnungskopien für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Nachweise zu Kostenerstattungen
- Nachweise über Einnahmen aus Arbeitsverhältnissen, Ausbildungsvergütungen oder Unterhaltsleistungen
- Angaben zu Kindern
-
Nachweise über den Erhalt von finanziellen Leistungen wie beispielsweise
- BAföG,
- Arbeitslosengeld,
- Bürgergeld,
- Rehabilitationsleistungen,
- Begabtenförderung oder Ähnliches.
- Pass oder Passersatz sowie Nachweis über Aufenthaltstitel bei nicht-deutscher Staatsangehörigkeit
- bei vorzeitig beendeten Studiengängen Exmatrikulationsbescheinigung
- Bescheinigung über den Grad der Behinderung
- ausgefüllter Antrag
- aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis über Ihre berufliche Qualifizierung, beispielsweise in Form Ihres Prüfungszeugnisses oder Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über Ihre gesetzliche Krankenversicherung oder Versicherungsvertrag
sowie gegebenenfalls
- Rechnungskopien für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Nachweise zu Kostenerstattungen
- Nachweise über Einnahmen aus Arbeitsverhältnissen, Ausbildungsvergütungen oder Unterhaltsleistungen
- Angaben zu Kindern
-
Nachweise über den Erhalt von finanziellen Leistungen wie beispielsweise
- BAföG,
- Arbeitslosengeld,
- Bürgergeld,
- Rehabilitationsleistungen,
- Begabtenförderung oder Ähnliches.
- Pass oder Passersatz sowie Nachweis über Aufenthaltstitel bei nicht-deutscher Staatsangehörigkeit
- bei vorzeitig beendeten Studiengängen Exmatrikulationsbescheinigung
- Bescheinigung über den Grad der Behinderung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme beziehungsweise bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Leistungen für den Lebensunterhalt werden ab dem Monat des Unterrichtsbeginns, frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung dieser Leistung ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurztext
- berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung Bewilligung
- sogenanntes Aufstiegs-BAföG
-
Aufstieg in Fach- und Führungspositionen oder in die berufliche Selbstständigkeit wird unterstützt durch
- Beiträge zu Maßnahmekosten
- Beiträge zum Lebensunterhalt
-
gefördert werden Fortbildungsabschlüsse einer höherqualifizierten Berufsbildung, zum Beispiel:
- Meisterin oder Meister
- Fachwirtin oder Fachwirt
- Technikerin oder Techniker
- Erzieherin oder Erzieher
-
rund 700 Fortbildungsabschlüsse auf 3 Fortbildungsstufen sind förderfähig:
- Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
- Bachelor Professional
- Master Professional
-
Voraussetzungen:
- berufliche Vorqualifikation
-
Träger der Fortbildung ist geeignet, zum Beispiel als
- öffentlicher Träger
- staatlich anerkannter Träger
- zertifizierter Träger
- Aufstiegsfortbildung kann Vollzeit oder Teilzeit erfolgen
- Maßnahme kann in mehreren Abschnitten beantragt werden
-
Förderungshöchstdauer ist
- bei Vollzeit: 24 Monate
- bei Teilzeit: 48 Monate
-
Fortbildung umfasst mindestens
- 25 Unterrichtsstunden pro Woche in Vollzeit
- 18 Unterrichtsstunden pro Monat in Teilzeit
-
Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- bis zu 15.000 EUR möglich
- hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen
- unter Umständen kann das Darlehen oder Teile davon erlassen werden
-
fachpraktische Arbeiten, zum Beispiel bei der Meisterprüfung,
- können bis zur Hälfte der Kosten bis maximal 2.000 EUR gefördert werden
- sind hälftig Zuschuss, hälftig Darlehen
- Beiträge zum Lebensunterhalt werden nur bei Vollzeit-Fortbildungen gewährt
- auf Unterhalt sind Einkommen und Vermögen anzurechnen
- geleisteter Unterhalt muss nicht zurückgezahlt werden
-
Ausländerinnen oder Ausländer erhalten die Förderung, wenn sie zum Beispiel:
- Angehörige der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind oder
- über bestimmte Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder
- sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten haben und erwerbstätig waren
- zuständig bei Wohnsitz in Deutschland: zuständige AFBG-Vollzugsstelle des Heimatbezirks
- zuständig bei Wohnsitz im Ausland: zuständige AFBG-Vollzugsstelle des Bezirks der Ausbildungsstätte
Typisierung
2Anträge / Formulare