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Verkaufsoffener Sonntag

  • Leistungsbeschreibung

    Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Pro Jahr dürfen maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Gegenüber der Gemeinde besteht kein Anspruch auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 Uhr liegen.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende